Im vorliegenden Fall seien beide als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Entscheide gehörig eröffnet worden und lediglich mit Beschwerde anfechtbar, womit die formelle Rechtskraft zu bejahen sei. Den Akten liessen sich keine Anzeichen entnehmen, dass die Vollstreckung aufgehoben worden sei. Gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 31. März 2022 sei das Gesuch des Beklagten um aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht abgewiesen worden. Die Entscheide des Departements C. und des Verwaltungsgerichts seien demnach vollstreckbar.