a und b ZPO). Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit sei die gehörige Eröffnung des Entscheids. Die formelle Rechtskraft beschlage die Beständigkeit des Entscheids und bedeute, dass das Urteil mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden könne. Sei ein Entscheid nur mit Beschwerde anfechtbar, so erwachse er mit seiner Eröffnung trotzdem in formelle Rechtskraft. Die Rechtsöffnung könne weiter nicht erteilt werden, wenn der Entscheid formell rechtskräftig sei, aber einem ausserordentlichen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung gewährt worden sei, womit die Vollstreckung gehemmt werde (Art. 325 Abs. 2 ZPO).