Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid insbesondere damit, dass sich das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin auf den Entscheid des Departements C. vom 2. März 2021 sowie auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Januar 2022 stütze, womit zwei vollstreckbare Rechtsöffnungstitel vorlägen und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Zur Vollstreckbarkeit führte die Vorinstanz aus, ein Entscheid sei vollstreckbar, wenn er rechtskräftig sei und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben habe, oder er noch nicht rechtskräftig sei, jedoch die vorzeitige Vollstreckung bewilligt worden sei (Art. 336 Abs. 1 lit. a und b ZPO).