3. 3.1. Am 6. Dezember 2022 (Postaufgabe) erhob der Beklagte beim Obergericht gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts R. vom 24. November 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: " Das Urteil des Bezirksgerichts R., Verfahren SR.2022.176, ist zu annullieren. Das Bezirksgericht R. ist anzuweisen, das Rechtsöffnungsbegehren vom 19. Oktober 2022 von RA Merki zurückzuweisen. " Er stellte folgenden Zusatzantrag: " Die Vollstreckung des Urteils ist – auch wenn das Obergericht meinem Antrag auf Annullation des Urteils vom 24.11.2022 nicht zustimmt – gemäss Art. 325 Abs. 2 ZPO aufzuschieben. "