2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass -3- der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die Kosten des Zahlungsbefehls und die Entscheidgebühr gemäss Ziffer 2 in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 808.00 zu bezahlen. "