2.2. Mit Stellungnahme vom 7. November 2022 beantragte der Beklagte die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie die Annullation bzw. Löschung der Betreibung Nr. 118679 im Betreibungsregister. 2.3. Mit Entscheid vom 24. November 2022 entschied der Präsident des Zivilgerichts R. was folgt: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. [...] des Regionalen Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 22. September 2022) für den Betrag von Fr. 1'380.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. September 2022 sowie für Fr. 2'100.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. September 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt.