2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 19. Oktober 2022 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht R. um Beseitigung des Rechtsvorschlags und um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'380.00 nebst Zins zu 5% seit dem 16. September 2022 und für den Betrag von Fr. 2'100.00 nebst Zins zu 5% seit dem 16. September 2022 sowie für Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten, für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung des Rechtsöffnungsverfahrens, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Beklagten.