Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 22. September 2022 betrieb die Klägerin den Beklagten für eine Forderung von Fr. 1'380.00 nebst Zins zu 5% seit dem 16. September 2022 und für eine Forderung von Fr. 2'100.00 nebst Zins zu 5% seit dem 16. September 2022 sowie für Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde angegeben: "Parteientschädigung gemäss Entscheid Departement C. vom 02.03.2021" und "Parteientschädigung gemäss Urteil Verwaltungsgericht vom 27.01.2022". 1.2. Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 23. September 2022 zugestellt. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag.