Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2022.275 (SR.2022.176) Art. 4 Entscheid vom 23. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Hess Rechtspraktikantin Altwegg Klägerin A._____, [... vertreten durch [...] vertreten durch lic. iur. Mathias Merki, Rechtsanwalt, Zelglistrasse 15, Postfach, 5001 Aarau Beklagter B._____, [...] Gegenstand Rechtsöffnung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 22. September 2022 betrieb die Klägerin den Beklagten für eine Forderung von Fr. 1'380.00 nebst Zins zu 5% seit dem 16. September 2022 und für eine Forderung von Fr. 2'100.00 nebst Zins zu 5% seit dem 16. September 2022 sowie für Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde angegeben: "Parteientschädigung gemäss Entscheid Departement C. vom 02.03.2021" und "Parteientschädigung ge- mäss Urteil Verwaltungsgericht vom 27.01.2022". 1.2. Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 23. September 2022 zuge- stellt. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Rechtsöffnungsbegehren vom 19. Oktober 2022 ersuchte die Klägerin das Bezirksgericht R. um Beseitigung des Rechtsvorschlags und um Ertei- lung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'380.00 nebst Zins zu 5% seit dem 16. September 2022 und für den Betrag von Fr. 2'100.00 nebst Zins zu 5% seit dem 16. September 2022 sowie für Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten, für die Gerichtskosten und die Parteient- schädigung des Rechtsöffnungsverfahrens, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Beklagten. 2.2. Mit Stellungnahme vom 7. November 2022 beantragte der Beklagte die Ab- weisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie die Annullation bzw. Lö- schung der Betreibung Nr. 118679 im Betreibungsregister. 2.3. Mit Entscheid vom 24. November 2022 entschied der Präsident des Zivil- gerichts R. was folgt: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. [...] des Regionalen Be- treibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 22. September 2022) für den Betrag von Fr. 1'380.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. September 2022 sowie für Fr. 2'100.00 nebst Zins zu 5 % seit 16. September 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass -3- der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Gesuchstellerin ist berechtigt, die Kosten des Zahlungsbefehls und die Entscheidgebühr gemäss Ziffer 2 in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine richterlich festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 808.00 zu bezahlen. " 3. 3.1. Am 6. Dezember 2022 (Postaufgabe) erhob der Beklagte beim Obergericht gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts R. vom 24. Novem- ber 2022 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: " Das Urteil des Bezirksgerichts R., Verfahren SR.2022.176, ist zu annul- lieren. Das Bezirksgericht R. ist anzuweisen, das Rechtsöffnungsbegehren vom 19. Oktober 2022 von RA Merki zurückzuweisen. " Er stellte folgenden Zusatzantrag: " Die Vollstreckung des Urteils ist – auch wenn das Obergericht meinem Antrag auf Annullation des Urteils vom 24.11.2022 nicht zustimmt – ge- mäss Art. 325 Abs. 2 ZPO aufzuschieben. " 3.2. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2022 wies der Instruktionsrichter des Obergerichts den Antrag um Aufschub der Vollstreckung ab. 3.3. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 (Postaufgabe am 16. Dezember 2022) ersuchte der Beklagte um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide können mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren neu ge- stellte Anträge, neu vorgebrachte Tatsachenbehauptungen und neu vorge- legte Beweismittel dürfen nicht berücksichtigt werden, wobei die Gründe für das erstmalige Vorbringen im Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung -4- sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann aufgrund der Akten ent- scheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. 2.1.1. Die Vorinstanz hat das Rechtsöffnungsbegehren gutgeheissen. Die Vo- rinstanz begründete ihren Entscheid insbesondere damit, dass sich das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin auf den Entscheid des Departe- ments C. vom 2. März 2021 sowie auf den Entscheid des Verwaltungsge- richts vom 27. Januar 2022 stütze, womit zwei vollstreckbare Rechtsöffnungstitel vorlägen und die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei. Zur Vollstreckbarkeit führte die Vorinstanz aus, ein Entscheid sei voll- streckbar, wenn er rechtskräftig sei und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben habe, oder er noch nicht rechtskräftig sei, jedoch die vorzei- tige Vollstreckung bewilligt worden sei (Art. 336 Abs. 1 lit. a und b ZPO). Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit sei die gehörige Eröffnung des Ent- scheids. Die formelle Rechtskraft beschlage die Beständigkeit des Ent- scheids und bedeute, dass das Urteil mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten werden könne. Sei ein Entscheid nur mit Beschwerde anfechtbar, so erwachse er mit seiner Eröffnung trotzdem in formelle Rechtskraft. Die Rechtsöffnung könne weiter nicht erteilt werden, wenn der Entscheid formell rechtskräftig sei, aber einem ausserordentlichen Rechts- mittel die aufschiebende Wirkung gewährt worden sei, womit die Vollstre- ckung gehemmt werde (Art. 325 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Fall seien beide als Rechtsöffnungstitel ins Recht gelegte Entscheide gehörig eröffnet worden und lediglich mit Beschwerde anfecht- bar, womit die formelle Rechtskraft zu bejahen sei. Den Akten liessen sich keine Anzeichen entnehmen, dass die Vollstreckung aufgehoben worden sei. Gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 31. März 2022 sei das Gesuch des Beklagten um aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfah- ren vor Bundesgericht abgewiesen worden. Die Entscheide des Departe- ments C. und des Verwaltungsgerichts seien demnach vollstreckbar. Der Vollständigkeit halber merkte die Vorinstanz an, dass ein Rechtsöff- nungsentscheid gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht hinfäl- lig werde, wenn ein zu vollstreckender Entscheid von der Rechtsmittel- instanz aufgehoben würde, nachdem die definitive Rechtsöffnung erteilt worden sei. Das Sachgericht könne in diesem Fall die Voraussetzung schaffen, dass eine Betreibung nach Art. 85 SchKG aufgehoben bzw. ein- gestellt oder eine Zahlung gemäss Art. 86 SchKG zurückgefordert werden könne. -5- 2.1.2. In seiner Beschwerde macht der Beklagte im Wesentlichen geltend, seine Beschwerde vom 4. März 2022 gegen den Entscheid des Verwaltungsge- richts vom 27. Januar 2022 sei beim Bundesgericht hängig. Da das Bun- desgericht seine Beschwerde noch gutheissen könne, womit der Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben würde, seien die Betreibung und die Rechtsöffnung verfrüht bzw. hinfällig. Dass das Departement C. und das Verwaltungsgericht der Klägerin keine Rechtskraftbescheinigung ausge- stellt hätten, sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass die definitive Rechts- kraft der beiden Entscheide noch nicht gegeben sei. Erst mit Vorliegen des abweisenden Entscheids des Bundesgerichts über seine Beschwerde würde der Entscheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig und wäre eine definitive Forderung als Grundlage für die Betreibung und die Rechtsöff- nung gegeben. 2.1.3. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts (Art. 80 Abs. 1 SchKG) oder einer schweizerischen Ver- waltungsbehörde (Art 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG), so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Das Rechtsöffnungs- gericht hat dabei einzig zu prüfen, ob sich die in Betreibung gesetzte Forderung aus dem vorgelegten gerichtlichen Urteil bzw. der Verwaltungs- verfügung ergibt. Dabei hat es weder über den materiellen Bestand der Forderung zu befinden, noch sich mit der materiellen Richtigkeit des Urteils oder der Verfügung zu befassen (BGE 135 III 315 E. 2.3). Grundsätzlich berechtigen (vorläufig) vollstreckbare Verwaltungsverfügun- gen und –entscheide zur definitiven Rechtsöffnung, ohne dass Rechtskraft vorliegen muss (vgl. BGE 5A_41/2018 E. 3.2.1; ABBET, in: La mainlevée de l'opposition, 2. Aufl. 2017, N. 142 zu Art. 80 SchKG; STAEHELIN, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 110 zu Art. 80 SchKG). Ein Verwaltungsent- scheid ist vollstreckbar, wenn er nicht mehr mit einem ordentlichen Rechts- mittel (z.B. Einsprache, Beschwerde, Rekurs) angefochten werden kann, wenn dieses keine automatische aufschiebende Wirkung hat oder wenn ihm die aufschiebende Wirkung entzogen wurde (BGE 145 III 30 E. 7.3.3.2; ABBET, a.a.O., N. 142 zu Art. 80 SchKG). Der Beklagte verkennt, dass die Beschwerde ans Bundesgericht grund- sätzlich keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 103 Abs. 1 BGG) und damit die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nicht hemmt. Der Instruktionsrichter kann die Vollstreckung zwar aufschie- ben (Art. 103 Abs. 3 BGG), vorliegend wurde das Gesuch um aufschie- bende Wirkung des Beklagten im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht mit Verfügung vom 31. März 2022 jedoch abgewiesen. Der Begründung -6- der Vorinstanz ist somit zuzustimmen. Der Entscheid des Departements C. vom 2. März 2021 und der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 27. Ja- nuar 2022 sind vollstreckbar und dienen als definitive Rechtsöffnungstitel i.S.v. Art. 80 Abs. 1 SchKG. Sollte der Beklagte im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht obsiegen und würde sich die Vollstreckung nachträglich als ungerechtfertigt erwei- sen, könnte der Beklagte den entsprechenden Betrag von der Klägerin ge- mäss Art. 86 SchKG zurückfordern. Die Rüge des Beklagten erweist sich als unbegründet. 2.2. 2.2.1. Der Beklagte bringt weiter vor, der rechtliche Vertreter der Klägerin, Rechtsanwalt Mathias Merki, sei nicht gesetzeskonform bevollmächtigt worden. Eine gesetzeskonforme Spezialvollmacht müsse bei Einleitung der ersten Massnahme vorliegen, in diesem Fall beim Betreibungsbegehren, und könne nicht nachträglich oder mündlich nachgereicht werden. 2.2.2. Die Vorinstanz erläuterte, dass die Behörde nicht zwingend einen schriftli- chen Nachweis der Bevollmächtigung des Vertreters verlangen müsse, wenn sie vom Vorliegen einer Bevollmächtigung überzeugt sei. Sie dürfe daher auch mündlich oder konkludent erteilte Vollmachten akzeptieren. Ohne schriftliche Vollmacht dürfe ein Vertretungsverhältnis jedoch nur an- genommen werden, wenn sich aus den Umständen eine eindeutige Wil- lensäusserung auf Bevollmächtigung ergebe. Die Handlungen eines Vertreters könnten zudem mit der Einreichung einer schriftlichen Vollmacht nachträglich genehmigt werden (Art. 38 OR; BGE 113 II 113 E. 1). Es sei vorliegend nicht ersichtlich, dass Rechtsanwalt Merki zu einem Zeitpunkt im Verfahren ohne Vollmacht der Klägerin gehandelt habe. Es spiele auch keine Rolle, ob zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls eine schriftliche oder mündliche Vollmacht vorgelegen habe, denn mit der nach- gereichten schriftlichen Vollmacht vom 17. Oktober 2022 seien sämtliche vorherigen Handlungen des Rechtsanwalts Merki genehmigt worden. 2.2.3. Der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt zuzustimmen. Handlungen eines Vertreters können nachträglich genehmigt werden (BGE 113 II 113 E. 1 m.w.H.; W ATTER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 38 OR), wie es vorliegend mit Nachreichung der Vollmacht vom 17. Oktober 2022 der Fall war. -7- 2.3. Die Beschwerde des Beklagten erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen. 3. 3.1. Der Beklagte beantragt unentgeltliche Rechtspflege. Er begründet sein Ge- such damit, dass sein monatliches Einkommen seit März 2022 beschei- dene Fr. 2'122.00 und Fr. 723.00 betrage, bestehend aus AHV- und Ergänzungsleistungen. Sein Alterskapital sei weitgehend nicht mehr vor- handen. Infolgedessen habe er auch nach seiner Pensionierung im Dezem- ber 2010 stets weitergearbeitet, statt Ergänzungsleistungen zu beziehen. Seine Ausgaben habe er stark reduziert. Der Beklagte geht davon aus, dass seine Beschwerde respektive seine Rechtsbegehren nicht aussichts- los seien. 3.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aus- sichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 4A_286/2011 E. 2 mit Hinweis auf BGE 133 III 614 E. 5 und BGE 129 I 129 E. 2.3.1). 3.3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Beklagten als aus- sichtslos. Eine Prüfung der Mittellosigkeit erübrigt sich. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit abzuweisen. 4. Die Rechtsmittelinstanz stellt der Gegenpartei die Beschwerde zur schrift- lichen Stellungnahme zu, es sei denn, die Beschwerde sei offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Vorlie- gend ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet. Auf die Zustellung zur Stellungnahme an die Klägerin wurde deshalb verzichtet. 5. 5.1. Ausgangsgemäss hat der Beklagte die Entscheidgebühr des obergerichtli- chen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 SchkG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). -8- 5.2. Der Klägerin ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, wes- halb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das ober- gerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). -9- Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 3'480.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 23. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Hess