4.2.3. Die Beklagten beantragen keine Parteientschädigung, sodass sich die Prüfung eines allfälligen Anspruchs erübrigt. Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Berufung wird der Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Kulm vom 22. November 2022 ersatzlos aufgehoben. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Kulm wird angewiesen, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'330.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. -7- Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) den Beklagten 1 die Beklagte 2 die Vorinstanz