Unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20% wegen der fehlenden Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 ist die Parteientschädigung schliesslich auf gerundet Fr. 1'330.00 festzusetzen. Eine der Mehrwertsteuerpflicht unterstehende Partei kann die ihrem Rechtsvertreter bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer von ihrer eigenen Mehrwertsteuerrechnung in Abzug bringen (Art. 28 MWSTG). Folglich ist sie durch die von der Rechtsvertretung in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer nicht belastet (vgl. AGVE 2011, S. 465 f.). Entsprechend ist der Klägerin eine Parteientschädigung ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.