Die Reduktion der Grundentschädigung auf 25 % ist daher gerechtfertigt. Dass der Vertreter der Klägerin die Berufung übers Wochenende hat verfassen müssen ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal die Rechtsmittelfrist zehn Tage betrug, somit weit überwiegend auf Arbeitstage fiel und im Übrigen auch nicht geplante Eingaben zum Anwaltsberuf gehören.