Beim Streitwert von Fr. 31'681.39 beträgt die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 4 AnwT Fr. 6'391.75, die alsdann in Anwendung von § 3 Abs. 2 AnwT (summarisches Verfahren) auf 25 %, d.h. auf Fr. 1'597.95, zu reduzieren ist. Der Sachverhalt liess sich einfach feststellen und auch die rechtliche Würdigung stellte keinerlei Schwierigkeiten dar. Die Reduktion der Grundentschädigung auf 25 % ist daher gerechtfertigt.