4.2.2. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass sie für dieses Verfahren eine Parteientschädigung beanspruchen kann (vgl. E.4.1. hiervor). Diese richtet sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif; SAR 291.150). Grundlage hierfür bildet, nachdem es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt, der Streitwert.