4.2. 4.2.1. Die Klägerin verlangt eine Entschädigung von Fr. 3'330.00 exkl. Mehrwertsteuer. Sie begründet dies damit, dass ihr durch den Entscheid vom 22. November 2022 ein erheblicher Mehraufwand entstanden sei. So habe sie in der schon sehr ausgelasteten Vorweihnachtszeit die ungeplante Berufung übers Wochenende schreiben müssen. Derartige Aufwände seien zu entschädigen. -6-