4. 4.1. Bei diesem Verfahrensausgang und da auch die Beklagten nicht die Abweisung der Berufung verlangt und sich insofern nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert haben, sind angesichts des von der Vorinstanz ohne Zutun der Parteien verursachten Fehlers keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO) und ist der Klägerin gestützt auf Art. 108 ZPO zulasten der Gerichtskasse des Bezirksgerichts Kulm eine Entschädigung (inkl. Auslagen) zuzusprechen.