3. Mit Entscheid des Präsidiums des Bezirksgerichts Kulm vom 25. Juli 2022 wurde der Klägerin eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft jenes Entscheids angesetzt, um gegen die Beklagte eine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts einzureichen. Dieser Entscheid wurde der Klägerin gemäss Sendungsverfolgung der Post am 28. Juli 2022 zugestellt. Die Frist zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts begann damit am 9. August 2022 (Ablauf der Rechtsmittelfrist am 8. August 2022 [Art. 142 Abs. 3 ZPO]) zu laufen und endete am 9. November 2022 (Art. 142 Abs. 2 ZPO).