In der Folge sei ein entsprechendes Verfahren unter der Verfahrensnummer VZ.2022.17 eröffnet worden, bei welchem derzeit die Frist zur Klageantwort laufe. Trotz rechtshängiger Klage auf definitive Eintragung sei mit Entscheid vom 22. November 2022 im Verfahren SZ.2022.50 das Grundbuchamt Q. angewiesen worden, die angeordnete Vormerkung der vorläufigen Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zu -5- löschen. Dies in der Annahme, dass innert Frist keine Klage betreffend definitive Eintragung des Pfandrechts anhängig gemacht worden sei.