2. 2.1. Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, dass innert Frist beim Präsidium des Bezirksgerichts Kulm weder Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts der Klägerin eingegangen noch mitgeteilt worden sei, dass rechtzeitig andernorts Klage erhoben worden sei. Demzufolge sei das Grundbuchamt Q. anzuweisen, das auf dem Grundstück der Beklagten zugunsten der Klägerin vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht zu löschen.