3.3. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2022 (Eingangsdatum) erstatteten die Beklagten die Berufungsantwort. -4- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Streit ist vermögensrechtlicher Natur. Der Streitwert übersteigt den Betrag von Fr. 10'000.00, so dass als Rechtsmittel gegen den angefochtenen Entscheid die Berufung gegeben ist (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 308 Abs. 2 ZPO).