2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um gegen die Gesuchsgeger eine Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts einzureichen. Die Gesuchstellerin wird darauf hingewiesen, dass die Klagefrist während der Gerichtsferien nicht stillsteht. Wird diese Frist nicht genutzt, so wird die vorläufige Eintragung im Grundbuch gelöscht.