Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Entscheid vom 25. Juli 2022 erkannte das Präsidium des Bezirksgerichts Kulm Folgendes: "1. Die mit superprovisorischer Verfügung des Präsidiums des Zivilgerichts Kulm vom 11. Juli 2022 angeordnete Vormerkung der vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes gemäss Art. 839 ZGB und Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i. V. m. Abs. 2 und 3 ZGB auf dem Grundstück der Gesuchsgegner […] wird bestätigt.