5.2. Den Klägerinnen ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -6- Zustellung an: die Klägerin 1 (Vertreterin) die Klägerin 2 (Vertreterin) den Beklagten die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)