3. Da sich das Beschwerdebegehren des Beklagten nach den obigen Ausführungen als offensichtlich aussichtslos erweist, ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4. Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an die Klägerinnen wurde wegen offensichtlicher Unbegründetheit derselben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 VKD).