In Anbetracht der durch die Vorinstanz erfolgten Aufklärung des Beklagten über die unentgeltliche Rechtspflege besteht für eine ausnahmsweise rückwirkende Gewährung derselben kein Anlass. Das vom Beklagten im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für -5-