Trotz entsprechender Gelegenheit hat sich der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren aber weder zum Gesuch der Klägerinnen vernehmen lassen, noch hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Mangels entsprechendem Gesuch konnte die Vorinstanz ein solches nicht behandeln und hat dem Beklagten folglich zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt. In Anbetracht der durch die Vorinstanz erfolgten Aufklärung des Beklagten über die unentgeltliche Rechtspflege besteht für eine ausnahmsweise rückwirkende Gewährung derselben kein Anlass.