Die unentgeltliche Rechtspflege wird nie von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch hin gewährt (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO; W UFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 763). Grundsätzlich beginnen die Wirkungen eines bewilligten Rechtspflegegesuchs ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, mithin ex nunc. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann angezeigt sein, wenn eine nicht anwaltlich vertretene Person entgegen der gerichtlichen Aufklärungspflicht i.S.v. Art. 97 ZPO nicht über die unentgeltliche Rechtspflege aufklärt wurde, weshalb diese erst verspätet ein Rechtspflegegesuch einreicht (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 715 und 721).