2.3. 2.3.1. Der Beklagte bringt indessen vor, dass er nicht in der Lage sei, die vorinstanzliche Entscheidgebühr zu bezahlen. Soweit der Beklagte damit be- -4- antragt, ihm seien die festgesetzten Kosten zu erlassen, so ist das Obergericht für Kostenerlassgesuche weder zuständig, noch ist der vorinstanzliche Entscheid rechtskräftig (vgl. § 33 Abs. 4 GOG). Die Beschwerde kann demgegenüber auch dahingehend verstanden werden, dass rückwirkend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren verlangt wird.