2. Gegen diesen ihm am 28. November 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 5. Dezember 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihm die vorinstanzliche Entscheidgebühr nicht aufzuerlegen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Das Obergericht zieht in Erwägung: