2. Die superprovisorische Verfügung vom 21. Oktober 2022 wird für die D. AG bestätigt, das heisst, dass die Anordnung gemäss Ziffer 1 vorstehend für die D. AG ab Erhalt der Verfügung am 24. Oktober 2022 gilt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Gesuchstellerin 2 wird abgewiesen. -3- 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 960.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."