" 1. Der jeweilige Arbeitgeber von C., zurzeit die D. AG, […], respektive die jeweilige Arbeitslosenkasse wird, unter Androhung der Doppelzahlung im Unterlassungsfall, angewiesen, vom Lohn des Gesuchsgegners C. ab sofort monatlich und jeweils gleichzeitig mit der Lohnzahlung einen Betrag von Fr. 599.– direkt auf das Konto der Gesuchstellerinnen (…) zu überweisen. Die Forderung stützt sich auf Ziffer 3 (Konvention Ziffer 3) des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 11. Dezember 2008 (SLZPR.2008.1070).