1.2. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 des Bezirksgerichtspräsidiums Rheinfelden wurde die Arbeitgeberin des Beklagten, die D. AG, superprovisorisch angewiesen, vom Lohn des Beklagten ab sofort monatlich und jeweils gleichzeitig mit der Lohnzahlung einen Betrag von Fr. 599.00 direkt auf das Bankkonto der Klägerin 2 zu überweisen. Gleichzeitig wurde dem Beklagten das Gesuch zugestellt und ihm eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3. Das Bezirksgerichtspräsidium Rheinfelden erliess am 16. November 2022 folgenden Entscheid: