Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.273 (SF.2022.42) Art. 76 Entscheid vom 22. Dezember 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Klägerin 1 A._____, […] gesetzlich vertreten durch B._____, […] Klägerin 2 B._____, […] vertreten durch Gemeinde Q._____, Soziale Dienste, Fachbereich Alimen- tenhilfe, […] Beklagter C._____, […] Gegenstand Kostenbeschwerde -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit Gesuch vom 14. Oktober 2022 an das Bezirksgericht Rheinfelden stell- ten die Klägerin 1 folgende Anträge: " Der jeweilige Arbeitgeber des Gesuchsgegners, zurzeit die Firma D. AG, Gewerbestrasse 24, 4123 Allschwil, respektive die jeweilige Arbeitslosen- kasse sei superprovisorisch anzuweisen, unter Androhung der Doppelbe- zahlung im Unterlassungsfall, die Unterhaltsbeiträge zugunsten von A. von gegenwärtig Fr. 599.00 monatlich per sofort im Voraus auf das Konto von B. und A., […], zu leisten. B. stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Es sei diese zu be- willigen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Gesuchsgegners " 1.2. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 des Bezirksgerichtspräsidiums Rhein- felden wurde die Arbeitgeberin des Beklagten, die D. AG, superprovisorisch angewiesen, vom Lohn des Beklagten ab sofort monatlich und jeweils gleichzeitig mit der Lohnzahlung einen Betrag von Fr. 599.00 direkt auf das Bankkonto der Klägerin 2 zu überweisen. Gleichzeitig wurde dem Beklag- ten das Gesuch zugestellt und ihm eine Frist zur Stellungnahme einge- räumt. Der Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 1.3. Das Bezirksgerichtspräsidium Rheinfelden erliess am 16. November 2022 folgenden Entscheid: " 1. Der jeweilige Arbeitgeber von C., zurzeit die D. AG, […], respektive die jeweilige Arbeitslosenkasse wird, unter Androhung der Doppelzahlung im Unterlassungsfall, angewiesen, vom Lohn des Gesuchsgegners C. ab so- fort monatlich und jeweils gleichzeitig mit der Lohnzahlung einen Betrag von Fr. 599.– direkt auf das Konto der Gesuchstellerinnen (…) zu überwei- sen. Die Forderung stützt sich auf Ziffer 3 (Konvention Ziffer 3) des Urteils des Richteramts Solothurn-Lebern vom 11. Dezember 2008 (SLZPR.2008.1070). 2. Die superprovisorische Verfügung vom 21. Oktober 2022 wird für die D. AG bestätigt, das heisst, dass die Anordnung gemäss Ziffer 1 vorstehend für die D. AG ab Erhalt der Verfügung am 24. Oktober 2022 gilt. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Gesuchstellerin 2 wird abgewiesen. -3- 4. Die Entscheidgebühr von Fr. 960.– wird dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 2. Gegen diesen ihm am 28. November 2022 zugestellten Entscheid erhob der Beklagte am 5. Dezember 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass ihm die vorinstanzliche Ent- scheidgebühr nicht aufzuerlegen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwen- dung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gel- tend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten ent- scheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. 2.1. Mit seiner Beschwerde zeigt sich der Beklagte nicht einverstanden damit, dass ihm die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 960.00 auferlegt wor- den ist. 2.2. Im Verfahren betreffend Schuldneranweisung ist eine Kostenverlegung nach Verursacherprinzip i.S.v. Art. 106 ZPO sachgerecht (vgl. JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 107 ZPO). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die gestützt auf § 8 VKD festgelegte Entscheidgebühr von Fr. 960.00 dem in der Sache unter- legenen Beklagten auferlegt hat. Dies wird vom Beklagten auch nicht in substantiierter Art und Weise in Frage gestellt. 2.3. 2.3.1. Der Beklagte bringt indessen vor, dass er nicht in der Lage sei, die vor- instanzliche Entscheidgebühr zu bezahlen. Soweit der Beklagte damit be- -4- antragt, ihm seien die festgesetzten Kosten zu erlassen, so ist das Ober- gericht für Kostenerlassgesuche weder zuständig, noch ist der vorinstanz- liche Entscheid rechtskräftig (vgl. § 33 Abs. 4 GOG). Die Beschwerde kann demgegenüber auch dahingehend verstanden werden, dass rückwirkend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren verlangt wird. 2.3.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und zudem ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Aussichtslos sind Begehren, bei de- nen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah- ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dage- gen gilt ein Begehren als nicht aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussich- ten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten be- stehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prü- fung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ein- reichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nie von Amtes wegen, sondern nur auf Gesuch hin gewährt (vgl. Art. 119 Abs. 1 ZPO; W UFFLI/FUHRER, Hand- buch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 763). Grund- sätzlich beginnen die Wirkungen eines bewilligten Rechtspflegegesuchs ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, mithin ex nunc. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann angezeigt sein, wenn eine nicht anwaltlich ver- tretene Person entgegen der gerichtlichen Aufklärungspflicht i.S.v. Art. 97 ZPO nicht über die unentgeltliche Rechtspflege aufklärt wurde, weshalb diese erst verspätet ein Rechtspflegegesuch einreicht (W UFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 715 und 721). 2.3.3. Die Vorinstanz hat dem Beklagten zusammen mit der Zustellung des Ge- suchs der Klägerinnen um Schuldneranweisung Informationen zum Verfah- ren zukommen lassen. Unter anderem hat sie den Beklagten vorgängig zu ihrem Entscheid über die Möglichkeit der Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege informiert (act. 7). Trotz entsprechender Gele- genheit hat sich der Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren aber weder zum Gesuch der Klägerinnen vernehmen lassen, noch hat er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Mangels entsprechendem Gesuch konnte die Vorinstanz ein solches nicht behandeln und hat dem Beklagten folglich zu Recht die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt. In Anbe- tracht der durch die Vorinstanz erfolgten Aufklärung des Beklagten über die unentgeltliche Rechtspflege besteht für eine ausnahmsweise rückwirkende Gewährung derselben kein Anlass. Das vom Beklagten im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für -5- das vorinstanzliche Verfahren erfolgt verspätet, was dieser nach Gesagtem selber zu verantworten hat. Nachdem der Beklagte im vorinstanzlichen Ver- fahren auch keine Rechtsbegehren in der Sache gestellt hat, würde es dar- über hinaus ohnehin an der für die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege notwendigen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der gestell- ten Begehren i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO fehlen. Die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 3. Da sich das Beschwerdebegehren des Beklagten nach den obigen Ausfüh- rungen als offensichtlich aussichtslos erweist, ist sein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). 4. Auf eine Zustellung der Beschwerde zur Stellungnahme an die Klägerinnen wurde wegen offensichtlicher Unbegründetheit derselben verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 5. 5.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 8 VKD). 5.2. Den Klägerinnen ist im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -6- Zustellung an: die Klägerin 1 (Vertreterin) die Klägerin 2 (Vertreterin) den Beklagten die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 960.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -7- Aarau, 22. Dezember 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser