1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'800.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen. 4. Auf das Prozesskostenvorschussbegehren des Klägers wird nicht eingetreten. 5. 5.1. Das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen, soweit es (bezüglich Gerichtskosten) nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist.