(Grundbetrag inkl. Zuschlag Fr. 1'500.00, Wohnkosten Fr. 1'550.00, KVG Fr. 434.75). Mit einem Überschuss von rund Fr. 1'150.00 (Fr. 4'648.00 – Fr. 3'500.00) ist der Kläger ohne Weiteres in der Lage, für die auf ihn entfallenden, zweitinstanzlichen Prozesskosten aufzukommen, weshalb sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, soweit es nicht ohnehin gegenstandslos wurde (vgl. BGE 109 Ia 5 Erw. 5; BGE 5A_849/2008 Erw. 2.2.1 f.), da die Gerichtskosten der Beklagten auferlegt werden (vgl. Erw. 5 unten). Auf das Prozesskostenvorschussbegehren des Klägers ist nicht einzutreten, da es sich dabei um einen unzulässigen Anschlussrechtsmittelantrag handelt.