4.1.1 oben) präsentiert hat, wäre die Beklagte ohne Weiteres in der Lage, innert weniger Monate für die in erster und zweiter Instanz auf sie entfallenden Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen. Dazu kommt, dass die Berufung der Beklagten ohnehin zum - 16 - vornherein offensichtlich aussichtslos war. Ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Pflege für die Verfahren beider Instanzen ist deshalb abzuweisen.