bis und mit November 2022), Fr. 810.00 (Fr. 3'740.00 – Fr. 2'930.00; ab Dezember 2022) und Fr. 380.00 (Fr. 3'740.00 – Fr. 3'360.00; ab Bezug einer eigenen Wohnung im Raum S.). Mit Blick auf diese Überschusslage, wie sie sich der Beklagten seit Mitte des Jahres 2022 (als sie mutmasslich für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege hätte beantragen wollen; vgl. Erw. 2.4.2 und Erw. 4.1.1 oben) präsentiert hat, wäre die Beklagte ohne Weiteres in der Lage, innert weniger Monate für die in erster und zweiter Instanz auf sie entfallenden Gerichts- und Anwaltskosten aufzukommen.