Fr. 3'360.00 (Bezug einer eigenen Wohnung: Grundbetrag Fr. 1'500.00 inkl. Zuschlag, Wohnkosten Fr. 1'200.00, KVG Fr. 233.35, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Arbeitsweg Fr. 208.00) beläuft. Bei einem Erwerbseinkommen in Höhe von monatlich netto Fr. 3'740.00 (vgl. Berufungsbeilagen 4 und 5) - aus dem eingereichten Kontoauszug (vgl. Berufungsbeilage 6) ist zu schliessen, dass der Kläger der Beklagten keine Unterhaltszahlungen mehr leistet (vgl. auch Erw. 4.4.2 unten) - verbleiben der Beklagten monatliche Überschüsse von Fr. 1'200.00 (Fr. 3'740.00 – Fr. 2'540.00; bis und mit November 2022), Fr. 810.00 (Fr. 3'740.00 – Fr. 2'930.00;