Veranschlagt werden können die belegte KVG-Prämie von Fr. 233.35 (Berufungsbeilage 3) und Fr. 220.00 für die auswärtige Verpflegung. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass sich der zivilprozessuale Zwangsbedarf der Beklagten – je nach Wohnsituation – auf rund Fr. 2'540.00 (Wohngemeinschaft mit zwei Söhnen: Grundbetrag inkl. Zuschlag Fr. 1'375.00, Wohnkosten Fr. 500.00, KVG Fr. 233.35, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Arbeitsweg Fr. 208.00), Fr. 2'930.00 (Wohngemeinschaft mit einem Sohn: Grundbetrag Fr. 1'375.00 inkl. Zuschlag, Wohnkosten Fr. 750.00, KVG Fr. 233.35, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Arbeitsweg Fr. 350.00) resp. Fr. 3'360.00 (Bezug einer eigenen Wohnung: