Sollte die Beklagte, wie in Aussicht gestellt, dereinst alleine nach S. ziehen, wären ihr zwar ein Grundbetrag von Fr. 1'200.00 (Ziff. I.1 der SchKG-Richtlinien) und angemessen erscheinende Wohnkosten von Fr. 1'200.00 zuzugestehen. Bei Wohnsitz in S. - so auch bis und mit November 2022 - benötigt die Beklagte für ihren Arbeitsweg allerdings kein Generalabonnement für Fr. 350.00 (vgl. Berufungsbeilage 6). Ein Z-Pass für sechs Zonen reicht aus, um an ihre beiden Arbeitsorte U. und V. zu gelangen; ein solcher Z-Pass schlägt auf Jahresbasis, 2. Klasse, mit monatlich Fr. 208.00 (Fr. 2'484.00 / 12) zu Buche (vgl. www.z-pass.ch).