4.3. Was die von der Beklagten mit Berufung für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachte unentgeltliche Rechtspflege anbelangt, kann - wie zu zeigen sein wird (vgl. Erw. 4.4.1 unten) - offenbleiben, ob a) auf diese sinngemässe Beschwerde i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 121 ZPO überhaupt eingetreten werden könnte, da offensichtlich das erforderliche Anfechtungsobjekt fehlt (was die Beklagte auf eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs zurückführt [vgl. Erw. 4.1.1. oben]), resp. ob b) gestützt auf Art.