4.1.2. Der Kläger beantragt für das Berufungsverfahren von der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00, eventuell die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, um für die Prozesskosten aufzukommen. Er verfüge auch über kein nennenswertes Vermögen (Berufungsantwort, S. 8).