der Gerichtspräsident zu Unrecht keine Gelegenheit eingeräumt, die unentgeltliche Rechtspflege zu beantragen. Zudem hätten ihm aufgrund der Kenntnis der Eheschutzakten ihre prekären finanziellen Verhältnisse bekannt sein müssen. Zumindest hätte er im Rahmen seiner richterlichen Frage- und Fürsorgepflicht ihre aktuelle finanzielle Situation erfragen müssen (Berufung, S. 8 f.). Sie verfüge über ein Manko von Fr. 98.00 und sei damit prozessual bedürftig (Zwangsbedarf Fr. 3'838.35 [Grundbetrag Fr. 1'200.00, 25 %-Zuschlag Fr. 300.00, Mietzins Fr. 1'200.00, KVG Fr. 233.35, auswärtige Verpflegung Fr. 220.00, Arbeitsweg Fr. 350.00, Steuern Fr. 335.00]; Einkommen Fr. 3'740.00).