"praxisgemäss" halbieren und wettschlagen bei Gutheissung ihres Subeventualbegehrens]). Mit ihrem Einwand, das Verfahren und die Kosten hätten vermieden werden können, wenn der Kläger vor Klageeinreichung auf sie zugegangen wäre und ihr die Umstände geschildert hätte, weil sicherlich eine einvernehmliche Lösung hätte gefunden werden können, ist die Beklagte nicht zu hören. Nachdem sie sich selbst im vorliegenden Verfahren noch gegen die Aufhebung der Unterhaltspflicht des Klägers wehrt, kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass sie sich aussergerichtlich mit dem Kläger einig geworden wäre.