3. 3.1. Zur Verteilung der Prozesskosten erwog die Vorinstanz (Urteil, Erw. 6.1), diese würden in familienrechtlichen Verfahren praxisgemäss halbiert und wettgeschlagen. Da die Beklagte säumig sei, den Begehren des Klägers vollumfänglich entsprochen werde und dieser beantrage, die Prozesskosten seien der Beklagten aufzuerlegen, rechtfertige es sich aber, von der praxisgemässen Kostenverteilung abzuweichen und die Prozesskosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Spruchgebühr wurde auf Fr. 800.00 festgesetzt und die – zufolge Subrogation an die Vorinstanz - zu bezahlende Parteientschädigung des Klägers auf Fr. 1'941.25.