2.5.6. Ob sich auch auf Seiten der Beklagten ein Abänderungsgrund ergeben hat, ist irrelevant und muss nicht vertieft werden. - 10 - 2.5.7. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zurecht eine wesentliche, dauerhafte und zwar voraussehbare, aber im abzuändernden Entscheid vom 24. August 2015 nicht berücksichtigte Veränderung - die Pensionierung des Klägers - bejaht. Das diese infolge des daraus resultierenden tieferen Einkommens grundsätzlich die Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber der Beklagten nach sich zieht, ist unbestritten (vgl. Erw. 2.5.2 oben).