Arbeitsweg Fr. 200.00; Unterhaltsbeiträge Fr. 1'646.00), wobei nicht ersichtlich ist und auch von der Beklagten in der Berufung nicht substantiiert wird, durch die Reduktion welcher Bedarfspositionen das pensionsbedingte Mindereinkommen des Klägers im damaligen Zeitpunkt antizipiert hätte aufgewogen worden sein sollen. 2.5.5. Andere Gründe, die einer Abänderung des obergerichtlichen Eheschutzentscheids vom 24. August 2015 entgegenstehen könnten, hat die Beklagte nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig hat die Beklagte behauptet, der Kläger könne den Unterhalt aus Vermögen oder Vermögenserträgen weiterhin bezahlen.