Zum einen ist davon auszugehen, dass die Beklagte in ihrer damaligen Berufung den Wegfall von Auslagenpositionen auf Seiten des Klägers mutmasslich geltend gemacht hätte, was allerdings nicht der Fall war (ZSU.2015.50; Berufung, S. 8 f. Rz. 14). Zum anderen war das Obergericht im Entscheid vom 24. August 2015 – mit der Vorinstanz – in Phase 2 von einem Existenzminimum des Klägers von Fr. 4'627.00 ausgegangen (Grundbetrag Fr. 1'200.00; Wohnkosten inkl. Nebenkosten Fr. 1'300.00; Krankenkasse KVG Fr. 281.00; Arbeitsweg Fr. 200.00;