Der Einwand der Beklagten, dass eine dritte Phase im Entscheid des Obergerichts vom 24. August 2015 auch deswegen fehlen könne, weil die pensionsbedingte Herabsetzung des Einkommens des Klägers "z.B. durch wegfallende Auslagen kompensiert worden" sei, überzeugt nicht. Zum einen ist davon auszugehen, dass die Beklagte in ihrer damaligen Berufung den Wegfall von Auslagenpositionen auf Seiten des Klägers mutmasslich geltend gemacht hätte, was allerdings nicht der Fall war (ZSU.2015.50; Berufung, S. 8 f. Rz. 14).