Vor dem Hintergrund, dass der Kläger säumig war, erscheint es offensichtlich, dass das Obergericht die beim Kläger damals erst in vier Jahren bevorstehende Pensionierung, deren Geltendmachung einzig in dessen Interesse gelegen hätte und welche gemäss den damaligen Verfahrensakten von der Beklagten nicht ins Spiel gebracht worden war, in der Berufung nicht berücksichtigt worden ist. Der Einwand der Beklagten, dass eine dritte Phase im Entscheid des Obergerichts vom 24. August 2015 auch deswegen fehlen könne, weil die pensionsbedingte Herabsetzung des Einkommens des Klägers "z.B. durch wegfallende Auslagen kompensiert worden" sei, überzeugt nicht.